-->

1. Allgemeines

Für sämtliche von diem Personalservice GmbH aus und im Zusammenhang mit dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag erbrachte oder zu erbringende Dienstleistungen gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Abweichende AGB des Kunden (im Folgenden: Entleiher) gelten auch dann nicht, wenn diem Personalservice GmbH nicht ausdrücklich widerspricht oder der Entleiher erklärt, nur zu seinen Bedingungen abschließen zu wollen. 

2. Vertragsabschluss

2.1 Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot der diem Personalservice GmbH nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Entleihers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zustande. Dem Entleiher ist bekannt, dass für diem Personalservice GmbH keine Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Entleiher nicht zurückgereicht wird (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (im Folgenden: AÜG)). 

2.2 Sofern der Entleiher beabsichtigt, dem Leiharbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit diem Personalservice GmbH eine gesonderte Vereinbarung treffen. 

2.3. Die diem Personalservice GmbH erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den im Entleihbetrieb eingesetzten Arbeitnehmern abgeschlossen hat, die iGZ-/DGB-Tarifverträge vollständig in ihrer jeweils gültigen Fassung einbezogen werden. Die diem Personalservice GmbH stellt dadurch sicher, dass der in § 9 Nr. 2 AÜG normierte Gleichbehandlungsgrundsatz abgewendet wird. 

Die diem Personalservice GmbH ist Mitglied des Interessenverbandes Dt. Zeitarbeitsunternehmen e.V. 

2.4. Der Entleiher verpflichtet sich, vor jeder Überlassung zu prüfen, ob der Zeitarbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher selbst oder einem mit dem Entleiher konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden ist. Trifft das zu, so teilt der Entleiher diesen Befund der diem Personalservice GmbH unverzüglich mit. Die Vertragsparteien haben angesichts der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen (Equal Treatment) sodann Gelegenheit, zu entscheiden, ob die Überlassung wie geplant durchgeführt werden soll und ggf. die Überlassungsverträge anzupassen.

3. Arbeitsrechtliche Beziehungen

3.1 Der Abschluss dieser Vereinbarung begründet keine arbeitsrechtliche Beziehung zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher. Die diem Personalservice GmbH ist Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers. 

3.2 Für die Dauer des Einsatzes bei dem Entleiher obliegt diesem die Ausübung des arbeitsbezogenen Weisungsrechts. Der Entleiher wird dem Leiharbeitnehmer nur solche Tätigkeiten zuweisen, die dem mit der diem Personalservice GmbH vertraglich vereinbarten Tätigkeitsbereich unterliegen und die dem Ausbildungsstand des jeweiligen Leiharbeitnehmers entsprechen. Im Übrigen verbleibt das Direktionsrecht bei der diem Personalservice GmbH.

4. Fürsorge-/ Mitwirkungspflichten des Entleihers/Arbeitsschutzmaßnahmen

4.1 Der Entleiher übernimmt die Fürsorgepflicht im Zusammenhang mit Arbeitsschutzmaßnahmen am Beschäftigungsort des Leiharbeitnehmers (§ 618 BGB, § 11 Abs. 6 AÜG). Er stellt diem Personalservice GmbH insoweit von sämtlichen Ansprüchen des Leiharbeitnehmers sowie sonstiger Dritter frei, die aus einer nicht oder nicht ausreichenden Wahrnehmung dieser Pflicht resultieren. 

4.2 Der Entleiher wird sicherstellen, dass am Beschäftigungsort des Leiharbeitnehmers geltende Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften (u. a. §§ 5, 6 ArbSchG) sowie die gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen und Pausen eingehalten werden. Insbesondere wird der Entleiher den Leiharbeitnehmer vor Beginn seiner Tätigkeit einweisen und über etwaig bestehende besondere Gefahren der zu verrichtenden Tätigkeit sowie Maßnahmen zu deren Abwendung aufklären. Sofern Leiharbeitnehmer der diem Personalservice GmbH aufgrund fehlender oder mangelhafter Sicherheitseinrichtungen oder Vorkehrungen im Betrieb des Entleihers die Arbeitsleistung ablehnen, haftet der Entleiher für die dadurch entstehenden Ausfallzeiten. 

4.3 Zur Wahrnehmung der dem Verleiher obliegenden Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen gestattet der Entleiher diem Personalservice GmbH ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der Leiharbeitnehmer innerhalb der üblichen Arbeitszeiten. 

4.4 Sofern für die Beschäftigung der Leiharbeitnehmer behördliche Genehmigungen erforderlich sind oder werden, verpflichtet sich der Entleiher diese vor Aufnahme der Beschäftigung durch den Leiharbeitnehmer einzuholen und diem Personalservice GmbH die Genehmigung auf Anfrage vorzulegen. 

4.5 Der Entleiher wird diem Personalservice GmbH einen etwaigen Arbeitsunfall des entsandten Leiharbeitnehmers unverzüglich, das heißt am Schadenstag, schriftlich anzeigen. In der Folge wird der Entleiher der diem Personalservice GmbH einen schriftlichen Schadensbericht innerhalb von 5 Werktagen nach Eintritt des Schadensfalles überlassen oder mit der diem Personalservice GmbH den Unfallhergang untersuchen.

5. Zurückweisung/Austausch von Leiharbeitnehmern/Streik

5.1 Der Entleiher ist berechtigt, einen Leiharbeitnehmer durch schriftliche Erklärung gegenüber der diem Personalservice GmbH zurückzuweisen, wenn ein Grund vorliegt, der die diem Personalservice GmbH zu einer außerordentlichen Kündigung des Anstellungsverhältnisses mit dem Leiharbeitnehmer berechtigen würde (§ 626 BGB). Der Entleiher ist verpflichtet, die Gründe für die Zurückweisung detailliert darzulegen. Im Falle der Zurückweisung ist die diem Personalservice GmbH berechtigt, andere fachlich gleichwertige Leiharbeitnehmer an den Entleiher zu überlassen. 

5.2 Stellt der Entleiher innerhalb der ersten 4 Stunden fest, dass ein Leiharbeitnehmer von diem Personalservice GmbH nicht für die vorgesehene Tätigkeit geeignet ist und besteht er auf Austausch, werden ihm, nach vorheriger Rücksprache, bis zu 4 Arbeitsstunden nicht berechnet. 

5.3 Darüber hinaus ist die diem Personalservice GmbH jederzeit berechtigt, aus organisatorischen oder gesetzlichen Gründen an den Entleiher überlassene Leiharbeitnehmer auszutauschen und fachlich gleichwertige Leiharbeitnehmer zu entsenden.

5.4. Im Falle eines Streiks, bei dem das Unternehmen des Entleihers bestreikt wird, wird die diem Personalservice GmbH den Leiharbeitnehmer darauf hinweisen, dass er nicht verpflichtet ist, bei einem Entleiher tätig zu sein, soweit dieser durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist. Abweichungen sind möglich, es gilt § 11 Absatz 5 Satz 2 AÜG.

6. Leistungshindernisse/Rücktritt

6.1 Die diem Personalservice GmbH wird ganz oder zeitweise von ihrer Leistungspflicht frei, wenn und soweit die Überlassung von Leiharbeitnehmern durch außergewöhnliche Umstände, die nicht durch die diem Personalservice GmbH schuldhaft verursacht wurden, dauernd oder zeitweise unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Solche außergewöhnlichen Umstände sind insbesondere aber nicht abschließend Arbeitskampfmaßnahmen, gleich, ob im Unternehmen des Entleihers oder der diem Personalservice GmbH, hoheitliche Maßnahmen, Naturkatastrophen u. ä. Darüber hinaus ist die diem Personalservice GmbH in den genannten Fällen berechtigt, von dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zurückzutreten. 

6.2 Ungeachtet der vorstehenden Regelung ist dem Entleiher bekannt, dass die von diem Personalservice GmbH überlassenen Leiharbeitnehmer nicht zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung verpflichtet sind, wenn der Betrieb des Entleihers bestreikt wird. 

6.3 Nimmt der Leiharbeitnehmer seine Tätigkeit entgegen der Vereinbarung nicht oder nicht zeitgerecht auf, wird der Entleiher die diem Personalservice GmbH unverzüglich unterrichten. Die diem Personalservice GmbH wird sich nach besten Kräften bemühen, kurzfristig eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies nicht möglich, wird die diem Personalservice GmbH vom Auftrag befreit. Unterbleibt die unverzügliche Anzeige durch den Entleiher stehen diesem Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Aufnahme der Tätigkeit durch den Leiharbeitnehmer gegen die diem Personalservice GmbH nicht zu.

7. Abrechnung

7.1 Bei sämtlichen von der diem Personalservice GmbH angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Die diem Personalservice GmbH wird dem Entleiher bei Beendigung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wöchentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrechnungsweise. 

7.2 Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigen die diem Personalservice GmbH zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes. 

7.3 Die diem Personalservice GmbH nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der von dem Leiharbeitnehmer überlassenen und vom Entleiher wöchentlich unterschriebenen Stundennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit des Leiharbeitnehmers, die über die bei dem Entleiher geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird diem Personalservice GmbH Überstundenzuschläge entsprechend der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinbarung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass diem Personalservice GmbH Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Entleihers zurückgeht, ist die diem Personalservice GmbH berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Leiharbeitnehmers zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Entleiher bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine geringere Beschäftigungsdauer des Leiharbeitnehmers nachzuweisen. 

7.4 Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von diem Personalservice GmbH erteilten Abrechnung bei dem Entleiher sofort – ohne Abzug - fällig und zahlbar. 

7.5 Die von diem Personalservice GmbH entsandten Leiharbeitnehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von diem Personalservice GmbH erteilten Abrechnungen befugt. 

7.6 Im Falle des Zahlungsverzuges des Entleihers ist die diem Personalservice GmbH berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle tretenden Finanzierungsinstrumentes der Europäischen Zentralbank zu berechnen.

8. Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht/Abtretung

8.1 Der Entleiher ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen der diem Personalservice GmbH aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die von dem Entleiher geltend gemachte Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. 

8.2 Der Entleiher ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von diem Personalservice GmbH berechtigt, Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung an Dritte zu übertragen.

9. Gewährleistung/Haftung

9.1 Der Verleiher steht dafür ein, dass die überlassenen Arbeitnehmer allgemein für die vorgesehenen Tätigkeiten geeignet sind; er ist jedoch zur Nachprüfung von Arbeitspapieren, insbesondere von Zeugnissen der Arbeitnehmer, auf Ihre Richtigkeit hin und zur Einholung von polizeilichen Führungszeugnissen nicht verpflichtet. 

Die diem Personalservice GmbH gewährleistet, dass die überlassenen Arbeitnehmer, soweit sie nicht aus einem EWR-Staat oder der Schweiz kommen, zur Aufnahme der Tätigkeit aufgrund ausländerrechtlicher Regelungen berechtigt sind.

9.2 Die diem Personalservice GmbH, deren gesetzliche Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen haften nicht für durch Leiharbeitnehmer anlässlich ihrer Tätigkeit bei dem Entleiher verursachte Schäden, es sei denn die diem Personalservice GmbH, deren gesetzlichen Vertretern sowie Erfüllungsgehilfen fällt ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Auswahlverschulden zur Last. Im Übrigen ist die Haftung von diem Personalservice GmbH sowie ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt sowohl für gesetzliche als auch für vertragliche Haftungstatbestände, insbesondere im Falle des Verzuges, der Unmöglichkeit, des Unvermögens, der Pflichtverletzung oder in Fällen der unerlaubten Handlung. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen haftet die diem Personalservice GmbH darüber hinaus nur für vorhersehbare Schäden.

9.3 Der Entleiher verpflichtet sich, die diem Personalservice GmbH von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die diese im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der dem Leiharbeitnehmer durch den Entleiher übertragenen Tätigkeiten geltend machen. Die diem Personalservice GmbH wird den Entleiher über jede Inanspruchnahme durch Dritte schriftlich in Kenntnis setzen. 

9.4 Sollte der Entleiher seiner Prüfungs- und Mitteilungspflicht nach 2.4. nicht nachkommen, so stellt er die diem Personalservice GmbH von allen bisher entstandenen und künftig entstehenden Ansprüchen des Arbeitnehmers auf Equal Treatment und allen sonstigen sich aus der Pflichtverletzung ergebenden Schäden frei. Die diem Personalservice GmbH verpflichtet sich, sich gegenüber etwaigen Anspruchstellern auf einschlägige Ausschlussfristen zu berufen.

10. Vertragslaufzeit/Kündigung

10.1 Soweit der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht befristet geschlossen wurde, läuft er auf unbestimmte Dauer. In der ersten Woche des Einsatzes des Leiharbeitnehmers ist der Entleiher berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von zwei Werktagen zu kündigen. Im Übrigen steht beiden Parteien das Recht zu, die Vereinbarung mit einer Frist von 5 Werkstagen zum Ende einer Kalenderwoche zu kündigen, falls die Parteien keine andere Regelung treffen.

10.2 Davon unberührt bleibt das Recht zur fristlosen Kündigung. Die diem Personalservice GmbH ist insbesondere zur fristlosen Kündigung dieser Vereinbarung berechtigt, wenn a) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Entleihers beantragt ist, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde oder ein solches droht oder b) der Entleiher eine fällige Rechnung auch nach erfolgter Mahnung und Fristsetzung nicht ausgleicht.

10.3 Eine Kündigung dieser Vereinbarung durch den Entleiher ist nur wirksam, wenn sie gegenüber der diem Personalservice GmbH ausgesprochen wird. Die durch die diem Personalservice GmbH überlassenen Leiharbeitnehmer sind zur Entgegennahme von Kündigungserklärungen nicht befugt.

11. Datenschutz

12.2. Die diem Personalservice GmbH verpflichtet sich zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes. Sie sichert zu, dass arbeitsvertraglich eine entsprechende Vereinbarung mit dem Leiharbeitnehmer getroffen wird.

12. Verschwiegenheitspflicht

12.1 Die Vertragsparteien verpflichtet sich, alle während der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, sowohl während der Dauer der Zusammenarbeit als auch nach seiner Beendigung Stillschweigen zu bewahren. Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich nicht auf solche Kenntnisse, die für jedermann zugänglich sind oder deren Weitergabe für den anderen Vertragsteil ersichtlich ohne Nachteil ist. Im Zweifelsfalle sind jedoch technische, kaufmännische und persönliche Vorgänge und Verhältnisse, die dem Vertragspartner im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit bekannt werden, als Unternehmensgeheimnisse zu behandeln. In solchen Fällen ist der jeweils andere Vertragspartner verpflichtet vor der Offenbarung gegenüber Dritten verpflichtet, eine Erlaubnis der Geschäftsleitung des betroffenen Vertragspartner einzuholen, ob eine bestimmte Tatsache vertraulich zu behandeln ist oder nicht. 

12.2. Über die vertraglichen Bedingungen der Zusammenarbeit, insbesondere den Stundenverrechnungssatz, hat der Auftraggeber dritten Personen gegenüber Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht für die Fälle, in denen er zu entsprechenden Informationen gesetzlich berechtigt oder verpflichtet ist. 

13. Schlussbestimmungen – Salvatorische Klausel

13.1 Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Die von der diem Personalservice GmbH entsandten Leiharbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Entleiher zu vereinbaren. 

13.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen der diem Personalservice GmbH und dem Entleiher ist Stuttgart. Die diem Personalservice GmbH kann ihre Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Entleihers geltend machen. 

13.3 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der diem Personalservice GmbH und dem Entleiher gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 

11.4 Ergänzungen und Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt selbst für den Verzicht auf das Schriftformereignis. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

 

 

diem Personalservice GmbH

Stand: August 2018